Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Stand: 01.01.2024
Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 24 SGB XIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 21.11.2024 – S 11 VJ 1269/24
- LSG Bayern, 30.04.2024 – L 15 VJ 2/23Zitiert von 10
- OVG NRW, 20.01.2025 – 13 B 1437/23Zitiert von 4
- VG Bayreuth, 05.08.2024 – B 7 K 24.607
- LSG Bayern, 31.01.2025 – L 15 VJ 5/16Zitiert von 5
- SG München, 30.01.2025 – S 15 VJ 24/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG München, 29.01.2026 – S 15 VJ 67/24Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 06.11.2025 – L 6 VE 125/25Zitiert von 2
- LG Kleve, 20.02.2025 – 6 O 117/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
-
01.01.2024 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 8u des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
-
28.05.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.